Bilanz nach 6 Monaten Chancen-Aufenthaltsrecht

Bilanz nach 6 Monaten Chancen-Aufenthaltsrecht

Zehntausende Antragsstellungen für den Chancenaufenthalt

Vor 6 Monaten wurde das neue Gesetz beschlossen – seitdem haben über 49.000 Menschen den neuen Titel beantragt. Davon wurden bisher rund 17.000 Anträge bewilligt und rund 2.100 Anträge abgelehnt, wie eine Umfrage des MEDIENDIENSTES unter den Bundesländern ergab.

Mehr Informationen zur Umfrage und zu den aktuellen Zahlen finden Sie beim Mediendienst Integration.

Alle Informationen zu den Voraussetzungen und der Beantragung finden Sie hier.

Neues Infopapier zum Bleiberecht für „gut Integrierte“

Neues Infopapier zum Bleiberecht für „gut Integrierte“

Die Aufenthaltserlaubnisse nach §25a und §25b AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b ist für Geflüchtete geeignet, die sich derzeit in einer Duldung oder im Chancen-Aufenthaltsrecht (ggf. auch in einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) befinden.

Wer sich in einer Duldung oder im Chancen-Aufenthaltsrecht befindet und alle Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis erfüllt, kann somit in einen sicheren Aufenthaltstitel wechseln.

Welche Voraussetzungen es gibt und was der Unterschied zwischen beiden Titeln ist, kann in unserem neuen Infopapier nachgelesen werden:

Übrigens: NUiF verschickt alle Infopapiere auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail info@unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de an.

Welche Auswirkungen hat das FEG?

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Durch das kürzlich verabschiedete Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird der Zugang für Fachkräfte mit Berufsausbildung sowie Personen mit berufspraktischen Fähigkeiten erleichtert, um nach Deutschland zu kommen.

Das neue Gesetz setzt nicht nur bestehende Regelungen für Hochschulabsolventen wie die Blaue Karte EU fort, sondern erweitert sie teilweise. Zudem wird eine neue Chancenkarte eingeführt, die es ermöglicht, nach einer Arbeitsstelle zu suchen.

Für die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Fluchthintergrund werden insbesondere die Themen Spurwechsel und Ausbildungserlaubnis im Fokus sein.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz besteht aus verschiedenen Teilen, deren Regelungen schrittweise ab November 2023 in Kraft treten werden. Mehr Informationen und eine erste Übersicht über die geplanten Neuerungen finden Sie hier bei Make It in Germany

Mit dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht: Änderung des Zugangs zu den Berufssprach- & Integrationskursen

Öffnung von Sprach- und Integrationskursen

Integrationskurse

Zu den Integrationskursen haben nun grundsätzlich alle Geflüchteten mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis Zugang. Darunter fallen auch Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten. Für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gilt dabei, dass Sie im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme an Integrationskursen zugelassen werden können.

Personen mit der neuen Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG haben auf Antrag Zugang zu Integrationskursen.

Berufsbezogene Deutschsprachkurse

Zu berufsbezogenen Deutschsprachkursen haben nun unabhängig vom Aufenthaltsstatus alle Geflüchteten Zugang.

Mehr Infos

  • Detaillierte Infos zu den Neuerungen finden Sie in unseren FAQs zur Sprache.
  • Alles über das Chancen-Aufenthaltsrecht.
  • Alles über Sprache mit Infos zur richtigen Einschätzung der Sprachkenntnisse, Sprachförderung und zur einfachen Sprache.

Update Infopapier Chancen-Aufenthaltsrecht

Update des Infopapiers zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) ist jetzt seit fast drei Monaten in der Praxis, einige Bundesländer haben inzwischen auch Erlasse zur Umsetzung veröffentlicht.

Deshalb gibt es nun eine ausführlichere Neuauflage des Infopapiers mit Informationen zur Wohnsitzauflage und Links zu Antragsmustern.

In dieser Kurzübersicht erläutern wir außerdem: Für wen eignet sich das neue Chancen-Aufenthaltsrecht, unter welchen Voraussetzungen kann es beantragt werden und wie läuft es ab?

Hier geht’s zur neuen Auflage des Infopapiers zum Chancen-Aufenthaltsrecht:

Hier geht es zur Übersicht all unserer Infopapiere.

Übrigens: NUiF verschickt alle Informationsmaterialien auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an.

Update bei den Mitwirkungspflichen für eritreische Geflüchtete

Update zu den Mitwirkungspflichten für eritreische Geflüchtete

Reueerklärung ist bei Passbeschaffung unzumutbar

Eritreische Flüchtlinge wurden für u.a. die Passbeschaffung bisher dazu angehalten, sich an die eritreische Auslandsvertretung zu wenden. Dort waren sie verpflichtet eine Erklärung abzugeben, die aussagt, dass sie ihre Flucht aus Eritrea bereuen.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Abgabe einer solchen Erklärung unzumutbar ist. Mit einer Grundsatzentscheidung vom 11.10.22 urteilte es, dass Geflüchteten die in der Reueerklärung enthaltene Selbstbezichtigung einer Straftat nicht abverlangt werden kann, wenn die betroffene Person plausibel darlegt, dass sie die Erklärung nicht abgeben will.

Die deutschen Behörden dürfen dann die Passbeschaffung bei der eritreischen Auslandsvertretung nicht verlangen und müssen selbst einen Reiseausweis ausstellen.

Weitere Informationen gibt es bei ProAsyl.

Chancen-Aufenthaltsrecht

Das „Chancen-Aufenthaltsrecht“

Bundesregierung bringt das erste Migrationspaket auf den Weg

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat in einer Pressekonferenz am 6. Juli 2022 den Kabinettsbeschluss zum ersten Teil eines neuen Migrationspakets bekannt gegeben. In dessen Fokus sollen drei große Änderungen stehen: die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, Erleichterungen bei der Fachkräftezuwanderung und beim Zugang zu Integrationsmaßnahmen sowie schnellere Rückführungsmöglichkeiten für Gefährder*innen und Straftäter*innen.

Mit dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht sollen gut integrierte Geduldete, die sich zum Stichtag 1. Januar 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, eine Chance auf eine langfristige Bleibeperspektive erhalten. Sie erhalten bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglichen soll, in dieser Zeit alle Kriterien für die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse und die Klärung der Identität. Vom Chancen-Aufenthaltsrecht ausgeschlossen sind Straftäter*innen und Gefährder*innen sowie Menschen, die durch Falschangaben oder Täuschungen über ihre Identität ihre eigene Abschiebung verhindert haben.

Von über 242.000 Menschen, die derzeit mit einer Duldung in Deutschland leben, könnten bis zu 136.000 vom neuen Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren.

Gut integrierte Geduldete haben nach dem neuen Beschluss außerdem früher Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis: bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen erhalten erwachsene Geduldete (§ 25b AufenthG) sie nun ab 6 Jahren Aufenthalt in Deutschland – bislang sind 8 Jahre Aufenthalt nötig. Sofern minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, sind 4 Jahren ausreichend – statt wie bislang 6 Jahre. Eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche (§ 25a AufenthG) ist nun schon ab 3 Jahren Aufenthalt und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich – bislang gilt: 4 Jahre Aufenthalt, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Alle Asylbewerber*innen sollen schon im laufenden Verfahren Zugang zu Integrationskursen bekommen – unabhängig von ihrer Bleibeperspektive.

Die Fachkräftezuwanderung nach Deutschland soll attraktiver gemacht werden. So werden einerseits Regelungen aus dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz entfristet. Andererseits entfallen beim Ehegattennachzug ausländischer Fachkräfte die Sprachnachweise.

Neben den neuen Möglichkeiten für gut integrierte Geduldete soll gleichzeitig aber auch eine Rückführungsoffensive auf den Weg gebracht werden. Gefährder*innen und Straftäter*innen sollen schneller abgeschoben werden können. Dafür wird die maximale Länge der Abschiebehaft bei diesen Gruppen von 3 Monaten auf 6 Monate ausgeweitet.

Der Gesetzesentwurf wird nun dem Bundesrat für eine Stellungnahme vorgelegt und geht anschließend in die Lesungen im Bundestag.

Weitere Beschlüsse zum neuen Migrationspaket wurden für den Herbst 2022 und das Frühjahr 2023 angekündigt. Diese Gesetzesentwürfe sollen einen starken Fokus auf die Fachkräftezuwanderung mit erleichterter Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen haben. Daneben sollen auch bereits hier lebende zugewanderte Frauen zusätzliche Unterstützung erhalten, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Update Langfristige Bleibeperspektiven

Update der Infografiken zur langfristigen Bleibeperspektive

Beim positiven und negativen Asylbescheid

Bis zum Asylbescheid ist für alle Geflüchteten in Deutschland der Weg ähnlich. Nach der endgültigen Entscheidung kann es dann aber in verschiedene Richtungen gehen. Wenn Sie nicht genau wissen, welche Möglichkeiten und Alternativen es für Ihre/n Beschäftigte/n nach dem Asylbescheid gibt, haben wir für den jeweils positiven sowie negativen Ausgang eine Infografik entwickelt.

In der Grafik der endgültigen Ablehnung beleuchten wir die Perspektive Ihrer Beschäftigten nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung bis hin zur Aufenthaltserlaubnis. 

In der Grafik des positiven Asylbescheids gehen wir auf alle Asyl- und Flüchtlingstitel ein.

Außerdem zeigen wir Ihnen alle Optionen, die in einen unbefristeten Aufenthalt in Form einer Niederlassungserlaubnis und der anschließenden endgültigen Einbürgerung führen können. 

Hier geht es zu den neuen Auflagen der Infografiken zur langfristigen Bleibeperspektive:

Hier geht es zur Übersicht all unserer Infografiken.

Übrigens: NUiF verschickt alle Informationsmaterialien auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an

Update für Geflüchtete aus der Ukraine

Gut zu wissen: Was ändert sich für Geflüchtete
aus der Ukraine ab 01. Juni?

Wechsel vom Sozialamt zum Jobcenter

Ab 1. Juni 2022 erhalten erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sondern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und werden künftig durch die Jobcenter betreut. (Erwerbsunfähige Personen sowie AltersrentnerInnen (65+) werden weiterhin von den Sozialämtern betreut und erhalten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).) Dazu sollte aber bereits jetzt ein Antrag online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Stichtag 31. Mai 2022 eine Fiktionsbescheinigung (vorläufiges Aufenthaltsrecht) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) besitzen. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert.

Gibt es eine Übergangsregelung?

Für Personen, die zwischen 24.02. und 31.05.2022 nach Deutschland gekommen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2022: Bis ihnen Leistungen nach SGB II/XII gewährt werden, können sie weiterhin Leistungen nach AsylbLG beziehen. Leistungen nach SGB können während der Übergangsphase rückwirkend nachgezahlt werden. Für Geflüchtete aus der Ukraine, die erst nach dem 01.06. erstmalig Anträge auf Aufenthaltserlaubnis und Leistungen stellen, gilt: Sie erhalten Leistungen nach dem AsylbLG nur bis zum Ende des Monats, in dem für sie die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist und eine Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Ab dem Folgemonat erhalten sie Leistungen nach dem SGB II.

Erkennungsdienstliche Behandlung wird ab dem 01.06. erforderlich

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer Fiktionsbescheinigung wird ab dem 01.06. eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) zwingend erforderlich. Die Daten müssen zudem ins Ausländerzentralregister eingetragen werden. In manchen Bundesländern ist diese ED-Behandlung bereits im Zuge der Anträge erfolgt – andernorts war sie bislang nicht Teil des Antragsprozederes. Geflüchtete, die ihren Antrag bereits ohne ED-Behandlung gestellt haben und auch z.T. schon Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, müssen die ED-Behandlung nun nachholen. Hierzu gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2022. Die Rechte, die mit Fiktionsbescheinigung und Aufenthaltserlaubnis verbunden sind – dazu gehört auch die Beschäftigungserlaubnis – bleiben also in diesen Fällen bestehen.

Wichtig ist aber: Niemand ist rechtlich ohne Leistungsanspruch. Es besteht immer zumindest Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.

Was bietet das Jobcenter an?

Bei Bedarf werden die Geflüchteten aus der Ukraine vom Jobcenter finanziell unterstützt. D.h. es werden die Kosten für die Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sowie auch eine monatliche Grundsicherung ausgezahlt. Die finanzielle Unterstützung liegt über dem Satz nach AsylbLG. Außerdem ist die Gesundheitsversorgung über die Krankenkassen umfangreicher als die medizinische Notfallbehandlung im Rahmen des AsylbLG. Die Betroffenen erhalten zudem eine umfangreiche Beratung zum Arbeitsmarktzugang und die Information zu zahlreichen Hilfsangeboten. Das können Sprachkurse, Integrationskurse oder Weiterbildungen sein. Außerdem hilft das Jobcenter den Geflüchteten bei der Anerkennung von vorhandenen Berufsabschlüssen. Es arbeitet dafür eng mit anderen Behörden zusammen.

Weitere Informationen zum Thema „Geflüchtete aus der Ukraine“ haben wir in unseren FAQs zusammengefasst.

Hier finden Sie eine Checkliste zum Arbeitsmarktzugang bei vorübergehendem Schutz.

Sie wollen Menschen mit Fluchthintergrund in Ihrem Unternehmen beschäftigen? Die Willkommenslotsen und Willkommenslotsinnen helfen Ihnen beim Finden geeigneter Kandidat*innen.

Informationen zum Erstberatungs-Check ukrainischer Berufsqualifikationen durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern finden Sie hier.

Übrigens: NUiF verschickt alle Informationsmaterialien auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an.

Neues Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Neu erschienen: Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Mit dem ersten Teil des neuen Migrationspakets wurde für Geduldete, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt eingeführt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG).

In dieser Kurzübersicht erläutern wir: Für wen eignet sich das neue Chancen-Aufenthaltsrecht, unter welchen Voraussetzungen kann es beantragt werden und wie läuft es ab?

Hier geht’s zum neuen Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht:

Hier geht es zur Übersicht all unserer Infopapiere.

Übrigens: NUiF verschickt alle Informationsmaterialien auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an.

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