Neues Infopapier zur Einbürgerung

Neues Infopapier zur Einbürgerung

Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrecht tritt in Kraft

Heute tritt das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft, das mehr Menschen die Einbürgerung ermöglichen soll.

Ende 2023 lebten in Deutschland etwa 72 Millionen Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit und rund 13 Millionen Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland, von denen sich 5,3 Millionen bereits seit mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet aufhielten. Von ihnen wurden 2022 nur 3,1% eingebürgert. Um den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu vereinfachen und beschleunigen, wurde nun das Staatsangehörigkeitsrecht modernisiert.

Welche Neuerungen und Voraussetzungen es für die Einbürgerung nun gibt, kann in unserem neuen Infopapier nachgelesen werden:

EU-Sonderregeln für Geflüchtete aus der Ukraine sollen verlängert werden

EU-Sonderregeln für Geflüchtete aus der Ukraine sollen verlängert werden

Die EU-Staaten beschlossen am 13.06., dass die Sonderregelungen für den vorübergehenden Schutz von Ukrainer*innen in der EU verlängert werden. Schutzsuchende aus der Ukraine könnten so bis mindestens März 2026 in Deutschland bleiben. Der Beschluss muss noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Wir informieren Sie hier, wenn dies erfolgt ist. Aktuell gilt der „vorübergehende Schutz“ bis zum 03. März 2025. Mehr Infos finden Sie hier.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt in Deutschland ist es zu jeder Zeit möglich einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Weitere Informationen

  • Die Infografik „Weg zum Aufenthaltstitel nach §24“ finden Sie hier.
  • Mehr Informationen zu ukrainischen Geflüchteten finden Sie in unseren FAQs.

Neues Infopapier zur Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis

Neues Infopapier zur Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis

Die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis

Seit 1. März gilt die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis. Der Gesetzgeber hatte erst vorgesehen, dass sie die Ausbildungsduldung ersetzt. Jetzt existieren aber Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung als parallele Regelung nebeneinander. Unser neues Infopapier nimmt beide Aufenthaltsstatus unter die Lupe und erklärt, wo sich die Voraussetzungen unterscheiden, welche Regelungen identisch sind und was die Vorteile der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sind.

NUiFinar und Praxissprechstunde zum Chancen-Aufenthaltsrecht

NUiFinar und (NEU!) #NUiFberät zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Neue digitale Praxissprechstunde für individuelle Beratung

Das Chancen-Aufenthaltsrecht, das Ende 2022 in Kraft trat, eröffnet vielen Geduldeten eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt. Während der 18-monatigen Aufenthaltserlaubnis sollten sie die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration erfüllen.

Wie sieht die Situation heute aus? Wie viele Geduldete konnten bisher vom Chancen-Aufenthalt profitieren? Inwieweit können Arbeitgeber*innen aktiv zur Unterstützung eines reibungslosen Übergangs in die Aufenthaltstitel bei nachhaltiger Integration beitragen? Und welche unterstützenden Maßnahmen spielen dabei eine zentrale Rolle?
Antworten auf diese und weitere Fragen bieten wir Ihnen in unserem bevorstehenden NUiFinar: Aufenthaltsrechtliche Übergänge bei Geflüchteten – Wie geht es nach dem Chancen-Aufenthalt weiter?

Dazu passend starten wir unser neues Format: die Praxissprechstunde #NUiFerklärt. Sind noch Fragen nach dem Webinar offen geblieben? Oder wünschen Sie sich umfassendere Beratung zu konkreten Fallfragen? Buchen Sie einen persönlichen Termin in unserer neuen digitalen Praxissprechstunde #NUiFberät am 30./31. Mai 2024! 

Neue Fristen bei der Einstiegsqualifizierung

Neue Fristen bei der Einstiegsqualifizierung

EQ nun 4 – 12 Monate möglich

Oft bietet sich im Vorfeld zur Ausbildung eine Einstiegsqualifizierung (EQ) als Brücke zur Ausbildung an.

Die Besonderheit an diesem Langzeitpraktikum ist, dass die EQ auch den Berufsschulbesuch umfasst. Außerdem ist es für Geflüchtete eine Möglichkeit, das oftmals noch unbekannte deutsche Berufsausbildungssystem kennenzulernen und parallel Kompetenzen für die spätere Ausbildung zu erlangen. Auch Sie als Arbeitgeber*in haben Zeit, sich mit der Ausbildung von Geflüchteten vertraut zu machen. 

Die EQ dauerte bisher sechs bis zwölf Monate. Nun kann sie auch in vier bis zwölf Monaten absolviert werden.

Weitere Informationen zur EQ gibt es bei uns hier und in unserer Broschüre zu Fördermöglichkeiten.
Eine Übersicht aller Fördermöglichkeiten während der Ausbildung finden Sie in unserer Infografik.

Alle Details zu den rechtlichen Grundlagen gibt es bei der Arbeitsagentur.

Neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis tritt am 01. März in Kraft

Neu zum 01.03.2024:
Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis

Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen ausbilden und sicherstellen, dass diese für die Ausbildung und darüber hinaus in Ihrem Unternehmen bleiben? Dann sind Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG) ein Weg für Sie und Ihre Auszubildenden, um auch im Falle eines negativ ausfallenden Asylbescheides für die Zeit der Ausbildung und eine anschließende Beschäftigung als Fachkraft den Aufenthalt in Deutschland zu sichern.

Seit dem 01.03.2024 ergänzt die neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Menschen nach § 16g AufenthG die Ausbildungsduldung. Hinweis: Wir stellen in den nächsten Wochen – um die Regelungen der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis ergänzte –  ausführliche Informationsmaterialien zur Verfügung. Melden Sie sich bei Fragen vorab gerne direkt beim NETZWERK-Team.

Die Voraussetzungen für beide Regelungen sind weitestgehend identisch. Allerdings müssen bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt sein. Konkret heißt das für Sie als Betrieb: Nur, wenn Ihr Azubi den Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt hat, kommt für ihn/sie die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis in Frage. Gilt dies nicht, bleibt die Ausbildungsduldung bestehen bzw. kann sie beantragt werden. Wenn Ihr Azubi die Möglichkeit hat in eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu wechseln, muss ausdrücklich ein Antrag gestellt werden – automatische Wechsel erfolgen nicht.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis und in unseren FAQs.

#NUiFerklärt 2024: 8 Themen, 8 Expert*innen, 30 Minuten

#NUiFerklärt 2024
8 Themen, 8 Expert*innen, 30 Minuten

Um Sie im neuen Jahr direkt wieder auf dem neuesten Stand rund um die Beschäftigung Geflüchteter zu bringen, haben wir uns entschieden, unsere beliebte Reihe #NUiFerklärt unter dem Motto 8 Themen, 8 ExpertInnen, 30 Minuten neu aufzulegen. Folgende Themen erwarten Sie immer um 10:30-11:00 Uhr:

23. Januar: Wer darf wann arbeiten
30. Januar: Neues zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten aus der Ukraine 
06. Februar: Chancen-Aufenthaltsrecht und der Übergang zu § 25a & § 25b
13. Februar: Wohnsitzauflage und Residenzpflicht
22. Februar: Mitwirkungspflichten und Identitätsklärung
27. Februar: Passbeschaffung ausgewählter Länder
05. März: Fiktionsbescheinigung  & -wirkung
12. März: Einbürgerung

Melden Sie sich jetzt an und nehmen Sie an allen Veranstaltungen teil oder suchen sich die spannendsten Themen aus.

Hier finden Sie die Präsentationen und Aufzeichnungen der vergangenen Termine.

Neues Infopapier zu Freiwilligendiensten

Neues Infopapier zu Freiwilligendiensten

Was ist ein Freiwilligendienst und wer kann ihn leisten?

Ein Freiwilligendienst bietet Unternehmen und Zugewanderten eine gute Möglichkeit zur beruflichen Orientierung und zum gegenseitigen Kennenlernen, zum persönlichen Wachstum, bürgerschaftlichen Engagement und zur Verbesserung von Sprachkenntnissen.

Gesetzlich geregelt sind der altersoffene Bundesfreiwilligendienst (BFD) sowie die Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ). Freiwillige leisten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen unterstützende Tätigkeiten, die an Lernzielen orientiert sind. Sie werden durch eine Fachkraft angeleitet und besuchen Bildungsseminare.

Welche Voraussetzungen es hierfür gibt, kann in unserem neuen Infopapier nachgelesen werden:

Ukrainische Geflüchtete: EU-Vereinbarung zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes

EU-Mitgliedstaaten vereinbaren Verlängerung des vorübergehenden Schutzes

Über 4 Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine wohnen derzeit in der EU. Mehr als 1 Million davon sind seit Beginn des Krieges nach Deutschland geflohen und haben hier den vorübergehenden Schutz bis zum 04.03.2024 erhalten.

Am 28. September hat der Europäische Rat vereinbart, den vorübergehenden Schutz für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2025 zu verlängern.

„Die EU wird die ukrainische Bevölkerung so lange wie nötig unterstützen. Die Verlängerung des Schutzstatus bedeutet Gewissheit für die mehr als 4 Millionen Flüchtlinge, die in der EU einen sicheren Zufluchtsort gefunden haben“, sagte Fernando Grande-Marlaska Gómez, amtierender spanischer Minister des Innern.

Als nächster Schritt muss der Rat den Beschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes förmlich annehmen. Dann erfolgt die entsprechende Verordnung vom Bundesministerium des Innern (BMI), welche die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse bundesweit ermöglicht.

Für Berlin ist es aber schon möglich, einen Online-Antrag auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Weitere Informationen
  • Die Infografik „Weg zum Aufenthaltstitel nach §24“ finden Sie hier.
  • Mehr Informationen zu ukrainischen Geflüchteten finden Sie in unseren FAQs.

Ukrainische Geflüchtete: BMI-Verordnung zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes

Bundesrat stimmt Ukraine-
Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zu

Über 1 Million Flüchtlinge aus der Ukraine sind nach dem Kriegsbeginn nach Deutschland geflohen und haben hier den vorübergehenden Schutz erstmal bis zum 04.03.2024 erhalten.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 27. Oktober 2023 eine Rechtsverordnung in den Bundesrat eingebracht. Die Verordnung sieht vor, dass Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung durch die Ausländerbehörden im Einzelfall fortgelten sollten. Der Bundesrat hat der Verordnung am 24. November zugestimmt.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt in Deutschland ist es zu jeder Zeit möglich einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Weitere Informationen

  • Die Infografik „Weg zum Aufenthaltstitel nach §24“ finden Sie hier.
  • Mehr Informationen zu ukrainischen Geflüchteten finden Sie in unseren FAQs.

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