Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Betroffenen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem EU-Land erhalten, auch wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die sich daraus ergebenden Rechte (Arbeitserlaubnis, Krankenversicherung, Sozialleistungen) können jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden.
Autor: Nicolas Bartels
Können Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz wechseln?
Betroffene unterliegen einer Wohnsitzauflage, das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/ Gemeinde ist nur aus folgenden Gründen möglich:
- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und Nettolohn von 785 €),
- zum Studium und Ausbildung,
- wenn „an einem anderen Ort“ ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs „zeitnah zur Verfügung steht“,
- zur Familienzusammenführung,
- und in besonderen Härtefällen.