Welche Voraussetzungen gibt es für den Familiennachzug? 

Die allgemeinen Voraussetzungen sind:  

  • bestehende Aufenthaltserlaubnis der antragsstellenden Person(en) in Deutschland  
  • erfüllte Passpflicht / geklärte Identität der Antragssteller*innen und Nachziehenden  
  • Einreise der Nachziehenden mit erforderlichem Visum  
  • kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Nachziehenden  
  • kein Ausweisungsinteresse für die antragstellende Person 

Darüber hinaus gibt es je nach Titel weitere Voraussetzungen. Diese finden Sie detailliert in unserem Infopapier.  

Dürfen Geflüchtete einen Minijob ausüben und was ist dabei zu beachten?

Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis und vorübergehendem Schutz nach §24 AufenthG (vor allem Ukrainer*innen) dürfen einen sogenannten „Minijob“ direkt aufnehmen. Dabei muss es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln und die Mindestlohnregelung muss eingehalten werden (Geringfügigkeitsgrenze Stand Februar 2024: 538 Euro im Monat oder Beschränkung der Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr).

Geflüchtete, über deren Asylantrag noch entschieden wird („Aufenthaltsgestattung“) oder die sich in einer Duldung befinden, dürfen einen Minijob nur mit erteilter Erwerbstätigkeitserlaubnis aufnehmen. Diese kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Ein Teil der Einnahmen wird gegebenenfalls mit eventuellen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Bürgergeld verrechnet. Sofern die/der Minijobber*in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen, da diese Gruppe nicht gesetzlich krankenversichert ist.
ACHTUNG: Dies ist bei Geflüchteten aus der Ukraine mit vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG nicht so! Weitere Informationen hierzu in unseren FAQs zum Thema.

Mit einem Minijob sind Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber*innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 

Wer hat Anspruch auf Familiennachzug und was ist der Unterschied zwischen dem privilegierten und dem einfachen Familiennachzug? 

Asylberechtigte haben einen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Personen mit Flüchtlingsschutz und Resettlement-Flüchtlinge können nach Ermessen den privilegierten Familiennachzug beantragen.  

Beim privilegierten Familiennachzug muss die antragsstellende Person keine Lebensunterhaltssicherung und keinen ausreichenden Wohnraum nachweisen, wenn die Beantragung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Schutzberechtigung erfolgt.  

Personen mit einem subsidiären Schutz oder einem nationalen Abschiebeverbot können nach Ermessen den vereinfachten Familiennachzug beantragen.  

29.05.2024: Aufenthaltsrechtliche Übergänge bei Geflüchteten: Wie geht es nach dem Chancenaufenthalt weiter?

Das Chancen-Aufenthaltsrecht, das Ende 2022 in Kraft trat, eröffnet vielen Geduldeten eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt. Während der 18-monatigen Aufenthaltserlaubnis sollten sie die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration erfüllen.

Wie sieht die Situation heute aus? Wie viele Geduldete konnten bisher vom Chancen-Aufenthalt profitieren? Inwieweit können Arbeitgeber*innen aktiv zur Unterstützung eines reibungslosen Übergangs in die Aufenthaltstitel bei nachhaltiger Integration beitragen? Und welche unterstützenden Maßnahmen spielen dabei eine zentrale Rolle?
Antworten auf diese und weitere Fragen bieten wir Ihnen in diesem NUiFinar.

29.05.2024: 29.05.2024: Aufenthaltsrechtliche Übergänge bei Geflüchteten: Wie geht es nach dem Chancenaufenthalt weiter?

Die Präsentationsfolien hier herunterladen

Flyer: Überregionale Fachberatungsstelle NIFA Plus

Übersicht Projektlandschaft WIR

Aktualisierte Anwendungshinweise des BMI zum Chancen-Aufenthaltsrecht (Stand April 2024)

Welche Voraussetzungen gibt es für die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG? 

Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen dieselben, wie bei der Ausbildungsduldung (s. o.) mit der zusätzlichen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht. Mehr zur Passpflicht finden sie weiter unten.  

Die zusätzlichen Bedingungen finden sich so nicht direkt im entsprechenden § 16g AufenthG, sind aber allgemeine Erteilungsvoraussetzung bei Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG und wurden (anders als § 5 Absatz 1a Identitätsklärung und 2 Ausweisungsinteresse) vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen. Lebensunterhaltssicherung bedeutet in diesem Zusammenhang, der/die Azubi muss über ein Nettoeinkommen in Höhe der Beträge nach § 12 BAföG (§ 2 Abs. 3 AufenthG) verfügen. Je nach Art der Ausbildung 262 bzw. 474 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 632 bzw. 736 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen. 

E-Mail

Schicken Sie uns Ihre Fragen. Wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.

E-Mail schreiben

Hotline

Über unsere Hotline erhalten Sie am Telefon eine persönliche Beratung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Zur Hotline

FAQ

Häufig gestellte Fragen im Überblick.

FAQ lesen

Kontakt